Satzung der Toastmasters Paderborn
– DIE KLARTEXTER –
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen “Toastmasters Paderborn – DIE KLARTEXTER” und ist ein von Toastmasters International anerkannter Club mit der Nummer 1363524.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Paderborn.
(3) Das Geschäftsjahr ist jeweils vom 1. Juli bis zum 30. Juni.
§2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die Aus- und Weiterbildung im Bereich der Kommunikation. Dabei ist das Ziel, ein positives Lernumfeld, geprägt durch gegenseitige Unterstützung zu schaffen, in dem jedes Mitglied die Möglichkeit erhält, Kommunikationsfähigkeiten und Führungsqualitäten zu erlernen und auszubauen, was wiederum das Selbstvertrauen und die persönliche Weiterentwicklung fördert.
(2) Der Vereinszweck wird in regelmäßig stattfindenden Treffen unter anderem erreicht durch
a) die Möglichkeit, vorbereitete und spontane Reden vor Publikum zu halten.
b) eine kritische und konstruktive Betrachtung und Bewertung der Kommunikations- und Führungsqualitäten.
c) das Erlernen und Verfestigen von Kommunikationstechniken (u.a. Körpersprache, Variation und Modulation der Stimme, Organisation einer Präsentation, etc.).
d) das Erlernen und Ausbauen von Führungsqualitäten durch Übernahme von Führungs- und Teamaufgaben während der Treffen und in Projekten.
e) das Abhalten von Workshops und Trainingssitzungen in Bereichen der Kommunikation.
(3) Die Treffen werden in deutscher und englischer Sprache veranstaltet.
(4) Die regelmäßigen Treffen stehen interessierten Gästen als Zuhörer jederzeit offen.
§3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gem. §2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (§§51 ff. AO). Der Verein verfolgt keine politischen oder gewerkschaftlichen Betätigungen und ist nicht religiös oder kirchlich tätig. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ideelle, nicht wirtschaftliche Ziele.
(2) Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht.
(3) Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für den Einsatz von Aufwendungen ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, das Bundesreise- kostengesetz maßgebend.
§4 Mitgliedschaft
(1) Jede natürliche Person, die die Ziele des Vereins unterstützt und mindestens 18 Jahre alt ist, kann Mitglied werden.
(2) Niemand soll wegen seines Alters (ausgenommen Personen unter 18 Jahren), seiner Rasse, Hautfarbe, seines Glaubens, Geschlechts, nationaler oder ethnischen Herkunft, seiner sexuellen Orientierung, seiner Weltanschauung oder körperlicher oder geistigen Behinderung von der Mitgliedschaft ausgeschlossen
sein, solange er oder sie in der Lage ist, selbstständig am Programm teilzunehmen.
(3) Jedes Mitglied wird automatisch Mitglied bei Toastmasters International.
(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Eingang der Zahlung der Aufnahmegebühr und des ersten Mitgliedsbeitrags. Jedes neue Mitglied erhält ein Grundlagenhandbuch für die ersten zehn Rede- projekte.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt jeweils zum 31.03. oder 30.09. eines Jahres durch schriftliche Mitteilung an das für die Mitgliederbetreuung zuständige Vorstandsmitglied. Es gilt eine Kündigungsfrist von einem Monat.
(6) Die Mitgliedschaft kann durch Ausschluss mit einem Mehrheitsbeschluss des Vorstands beendet werden. Der Beschluss des Vorstands soll schriftlich begründet und dem Mitglied zugesandt werden. Über den Ausschluss ist die Mitgliederversammlung zu informieren.
§5 Mitgliedsbeitrag & Aufnahmegebühr
(1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags und die Aufnahmegebühr werden vom Vorstand festgelegt und der Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorgelegt. Mitgliedsbeitrag und Aufnahmegebühr enthalten die Beiträge für Toastmasters International.
(2) Der Mitgliedsbeitrag ist halbjährlich im Voraus an den Verein per Überweisung oder Bankeinzug zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag ist bis spätestens zum 31.03. bzw. 30.09. fällig.
(3) Über den Mitgliedsbeitrag hinaus ist eine persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ausgeschlossen.
(4) Beim Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung eingebrachter Mitgliedsbeiträge und Vermögenswerte.
(5) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das nach Berichtigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an Tiere in Not e.V.,
Paderborn. Sollte dies nicht möglich sein, so beschließt die den wirksamen Auflösungs- oder Aufhebungsbeschluß fassende Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vermögens; die Zweckbestimmung bedarf dann der Zustimmung des zuständigen Finanzamts.
§6 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereines sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§7 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, welche die meisten Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigen. Die Wahl findet geheim mit Stimmzetteln statt, soweit nicht anders bestimmt.
(2) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen. Hierzu benötigt sie in Abweichung von (1) die einfache Mehrheit der Stimmen aller Vereinsmitglieder.
(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet über
a) Aufgaben des Vereins
b) Mitgliederbeiträge
c) Satzungsänderungen
d) Auflösung des Vereins
e) Entlastung des Vorstands
(4) Die Mitgliederversammlung kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder von Mitgliedern vorgelegt werden.
(5) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr mindestens eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Eine Wiederwahl ist einmalig zulässig.
§8 Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung gehören alle ordentlichen Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.
(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich beim ersten Treffen im September statt. Sie wird vom Vorstand per e-Mail oder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Drittel aller Vereinsmitglieder (oder bei einer einfachen Mehrheit des Vorstandes) hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
(4) Der Antrag auf eine außerordentliche Mitgliederversammlung aus Reihen der Mitglieder ist schriftlich beim Vorstand einzureichen und benötigt die Namen, Adressen und Unterschriften aller dem Antrag zustimmenden Mitglieder. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
(5) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter, wenn der Immediate Past President nicht anwesend ist. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handzeichen mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(6) Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins sind zwei Drittel der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen und mindestens die Mehrheit aller Vereinsmitglieder erforderlich.
§9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 7 ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedern mit Stimmrecht.
a) dem Präsidenten (President)
b) dem stellvertretenden Präsidenten “Ausbildung” (Vice President Education)
c) dem stellvertretenden Präsidenten “Mitglieder” (Vice President Membership)
d) dem stellvertretenden Präsidenten “Presse und Öffentlichkeitsarbeit” (Vice President Public Relations)
e) dem Schriftführer/Sekretär (Secretary)
f) dem Schatzmeister (Treasurer)
g) dem Saalmeister (Sergeant at Arms)
(2) Der Präsident des Vorjahres (Immediate Past President) ist Mitglied mit beratender Funktion ohne Stimmrecht.
(3) Der Vorstand besteht mindestens aus dem Präsidenten, dem Vize-Präsidenten für Weiterbildung und dem Schriftführer. Sofern noch kein Schatzmeister gewählt wurde, übernimmt der Schriftführer die Aufgaben des Schatzmeisters. Die übrigen Positionen können vakant bleiben oder in Personalunion besetzt werden.
(4) Die Wahl weiterer Vorstandsmitglieder durch die Mitgliederversammlung ist zulässig.
(5) Die Amtszeit beträgt 1 Jahr. Sofern der Verein wöchentliche Treffen durchführt ist wahlweise eine Kandidatur für ein halbes Jahr möglich. Der amtierende Präsident kann nicht wieder als Präsident gewählt werden. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
(6) Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
(7) Der Vorstand trifft mindestens vier Mal im Geschäftsjahr zusammen. Weitere Termine können nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern auf Verlangen eines Vorstandsmitglieds einberufen werden. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 3 Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzuschreiben und vom Präsidenten zu unterzeichnen.
(8) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem Präsidenten oder einem seiner Stellvertreter vertreten, wobei jeder für sich alleine vertretungsberechtigt ist, oder von einem anderen Vorstandsmitglied, der durch den Präsidenten beauftragt wird.
(9) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
§10 Protokolle
(1) Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung. Die Protokolle werden von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.
§11 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt mit dem Beschluss der zur Gründungsversammlung anwesenden Mitglieder in Kraft.
§12 Salvatorische Klausel
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Beschluss der Satzung unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung des Vereins am nächsten kommen, welche die Mitglieder mit der unwirksamen, bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist.
§13 Mediationsklausel
(1) Die Organe und Mitglieder verpflichten sich, im Falle einer in Zusammenhang mit dem Verein stehenden Streitigkeit vor Klageerhebung bei einem ordentlichen Gericht oder Schiedsgericht eine Mediation durchzuführen.